VERTRAGSBEDINGUNGEN

FESTBEST - Bestellsystem mieten

 

1. Mietgegenstand
Der Vermieter überlässt dem Mieter den Mietgegenstand zum Gebrauch.

2. Mietdauer
Der Mietvertrag wird auf die Dauer von abgemachten Nutzungstagen geschlossen.

Wird das Bestellsystem vor Mietbeginn übergeben, entstehen für den Mieter keine zusätzlichen Kosten. 
Jedoch haftet der Mieter für das Bestellsystem bis zur Rückgabe an den Vermieter.

3. Mietzins
Der Mietzins ist bis spätestens 21 Tage vor Mietbeginn, nach Erhalt der Rechnung zu entrichten. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang (Gutschrift) des Geldes an.

4. Übergabe
Der Vermieter wird den Mietgegenstand inklusive Zubehör an die vom Mieter angegebene Adresse versenden.

5. Untersuchung der Mietsache
Stellt der Mieter beim Mietgegenstand einen Mangel fest, der die Nutzung des Mietgegenstandes zum vertragsgemässen Gebrauch ausschliesst oder zumindest erheblich einschränkt, so ist der Vermieter berechtigt, ihm einen gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Mängel müssen innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Mietsache gemeldet werden.

6. Gebrauch der Mietsache
(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sach- und vertragsgemäss zu gebrauchen und die Bedienungsvorschriften einzuhalten. Er ist nicht berechtigt, irgendwelche Veränderungen am Mietgegenstand vorzunehmen.

(2) Allenfalls auftretende Mängel hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich zu melden.

(3) Der Mieter muss dem Vermieter sofort Mitteilung machen, wenn der Mietgegenstand etwa aufgrund eines gegen ihn gerichteten Titels von Dritten gepfändet werden sollte.

7. Untermiete
Die Untervermietung des Mietgegenstandes ist nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig.

8. Haftung
(1) Der Vermieter gewährt den Gebrauch des Mietgegenstandes in dem Zustand bei Übergabe. Er haftet nicht für anfängliche Sachmängel, die er nicht zu vertreten hat.

(2) Der Mieter haftet für alle Schäden und Diebstähle, die während des Besitzes der Mietsache entstanden sind.

9. Haftungsausschluss
Der Vermieter kann für Stromausfälle, Brände, Ausfälle oder ähnliches, welche in Zusammenhang mit dem Bestellsystem entstehen, nicht haftbar gemacht werden. Versicherung ist Sache des Mieters, Sollte die Mietsache ausfallen, kann der Vermieter für den Mehraufwand, Mehrkosten oder den entgangenen Umsatz nicht haftbar gemacht werden. Ebenfalls kann er nicht auf Schadensersatz angeklagt werden

10. Verlust oder Beschädigung der Mietsache, Ersatzpflicht
(1) Bei Verlust werden dem Mieter die Koten der Neuanschaffung verrechnet. Gleiches trifft zu, wenn im Schadenfall bzw. bei Defekt ein im wirtschaftlichen Sinne irreparablen Totalschaden auftritt. Bei sonstigen Schäden ist der Mieter in Höhe der Reparaturkosten schadenersatzpflichtig. Der Mieter ist auch dann ersatzpflichtig, wenn der Schaden durch Einwirkung Dritter oder höherer Gewalt entstanden ist.

(2) Im Falle eines Schadenseintritts hat der Mieter den Vermieter unverzüglich sowohl über die Art als auch über das Zustandekommen des Schadens zu unterrichten.

11. Verlust oder Beschädigung der Mietsache, Ersatzpflicht
Bei Verlust werden dem Mieter die Koten der Neuanschaffung verrechnet. Gleiches trifft zu, wenn im Schadenfall bzw. bei Defekt ein im wirtschaftlichen Sinne irreparablen Totalschaden auftritt. Bei sonstigen Schäden ist der Mieter in Höhe der Reparaturkosten schadenersatzpflichtig. Der Mieter ist auch dann ersatzpflichtig, wenn der Schaden durch Einwirkung Dritter oder höherer Gewalt entstanden ist.

12. Pflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache vor schädlichen Einwirkungen, direkter Sonneneinstrahlung, Witterung, Wasser/Flüssigkeit und Überbeanspruchung zu schützen, sowie den geltenden Brandschutz einzuhalten. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass die Mietsache vor Zugriff Dritter geschützt wird.

13. Rückgabe des Mietgegenstandes
(1) Bei Ende des Mietvertrags hat der Mieter den Mietgegenstand in ordnungsgemässem und grob gereinigtem Zustand zurückzugeben, andernfalls ist der Vermieter berechtigt, die zur Herstellung eines ordnungsgemässen Zustands erforderlichen Aufwendungen selbst vornehmen zu lassen und die angefallenen Kosten dem Mieter in Rechnung stellen. Es gelten die zum Anschaffungszeitpunkt gelten Preise für dasselbe oder nachfolge Modell.

(2) Bis zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustands des Mietgegenstandes gilt dieser nicht als zurückgegeben. Gleiches gilt, wenn der Mietgegenstand unvollständig zurückgegeben wird.

(3) Die Rückgabe/Sendungsaufgabe hat bis spätestens zum vom Vermieter genannten Datum zu erfolgen.

(4) Bei verspäteter Rückgabe/Sendungsaufgabe hat der Mieter für jeden Tag der Verspätung CHF 50.00 zu entrichten. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben hiervon unberührt.

(5) Bei der Rückgabe muss der Vermieter den Zustand der Sache prüfen und Mängel, für die der Mieter einzustehen hat, diesem sofort melden. Versäumt dies der Vermieter, so verliert er seine Ansprüche, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei übungsgemässer Untersuchung nicht erkennbar waren. Entdeckt der Vermieter solche Mängel später, so hat er sie dem Mieter sofort zu melden.

14. Personenmehrheit als Vertragspartei
Besteht die Mieterschaft aus mehreren Personen, so haften sie für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis solidarisch.

15. Vertragsänderung
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

16.  Stornierungskosten
Bis 21 Tage vor Mietbeginn = Keine Kosten
Bis 14 Tage vor Mietbeginn = 30% des Mietpreises
Bis 7 Tage vor Mietbeginn = 50% des Mietpreises
Ab 4 Tage vor Mietbeginn = 80% des Mietpreises
Wurde das Bestellsystem geliefert/versendet, sind die Liefer- und Abholkosten auf jeden Fall vollständig zu bezahlen.

17. Anwendbares Recht/Gerichtsstand
(1) Soweit in diesem Vertrag nicht anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (Art. 253 ff. OR).

(2) Gerichtsstand ist Schaffhausen.

(3) Das Verfahren richtet sich nach den Art. 253 ff. OR und den gestützt darauf erlassenen einschlägigen kantonalen Bestimmungen.

18. Vertragswirksamkeit, -änderungen und -lücken
(1) Der Vertrag wird erst mit der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien rechtswirksam. Vertragsänderungen sind nur in schriftlicher Form gültig.

(2) Sollten sich einzelne Bestimmungen des vorliegenden Vertrags als unwirksam, unvollständig oder ungültig erweisen, beeinträchtigt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen, unvollständigen oder ungültigen Bestimmung tritt diejenige wirksame, durchsetzbare oder vollständige Bestimmung, die nach Treu und Glauben der unwirksamen, unvollständigen oder undurchsetzbaren Bestimmung am nächsten kommt und die gleiche oder eine ähnliche wirtschaftliche Wirkung hat. Das Gleiche gilt auch für jede ergänzende Auslegung einer der Bestimmungen oder Lücken dieses Vertrages.

Witterungs-/ Vandalismus-/ Brand-/ und Diebstahlschutz ist Sache des Mieters. Kosten für Strom, Standleitung etc. hat der Mieter zu tragen. Im Falle einer Lieferung muss 1 Gratis-Parkplatz für PKW in unmittelbarer Nähe, sowie alle Zufahrtsbewilligungen durch den Mieter organisiert und sichergestellt werden.

Copyright-Hinweis: Diese Vertragsbedingungen wurde von den Fachanwälten der AXA ARA Rechtsschutz AG erstellt und ist urheberrechtlich geschützt.

 

Stand: 03.01.2025